Investitionszulagengesetz 2010
Die Zulagenförderung für betriebliche Erstinvestitionen in den neuen Bundesländern nach dem Investitionszulagengesetz wurde wohl letztmalig um 4 Jahre durch das Investitionszulagengesetz 2010 verlängert.
Die Fördersätze betragen für Unternehmen, welche die KMU-Definition (kleine/mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003) erfüllen 25% und für alle anderen Anspruchsberechtigten 12,5%. Ab dem Jahr 2010 verringern sich die Fördersätze jährlich um 5% bzw. 2,5%, so dass die Gewährung von Investitionszulagen Ende 2013 endet, d.h. für im Kalenderjahr 2010 begonnene Investitionen reduziert sich der Fördersatz bereits auf 20% bzw. 10%.
Für begünstigte Investitionsvorhaben, mit denen der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat und bei denen die Einzelinvestition erst nach dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen wird, dürfen die vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten für vor dem 1. Januar 2010 erfolgte Teillieferungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach dem Investitionszulagengesetz 2010 einbezogen werden. Diese Aufwendungen sind noch nach dem Investitionszulagengesetz 2007 und damit nach den höheren Zulagesätzen förderfähig. Die nach dem 31. Dezember 2009 entstandenen Herstellungs- und Anschaffungskosten sind in die Bemessungsgrundlage nach dem Investitionszulagengesetz 2010 einzubeziehen und unterliegen damit den fallenden Fördersätzen.
Wir empfehlen Ihnen daher zu überprüfen, ob auf Grund der sich ändernden Fördersätze geplante Erstinvestitionen, welche in den Anwendungsbereich des Investitionszulagenge-setzes fallen, vorgezogen und möglichst bis 31. Dezember 2009 fertig gestellt werden können. Das Investitionszulagengesetz 2010 steht insgesamt noch unter dem Genehmi-gungsvorbehalt der EU-Kommission.
