Grundsteuer / Immobilieneigentümer
Frist für den Grundsteuererlass bei Ertragsminderung bis 31. März
Sofern der Eigentümer eines Gebäudes eine erhebliche Ertragsminderung aus seinem bebauten Grundstück verschmerzen muss, bietet das Grundsteuergesetz die Möglichkeit, nachträglich einen Teil der zuvor gezahlten Grundsteuer auf Antrag zu erlassen.
Dies ist prinzipiell möglich, wenn die Ertragsminderung wesentlich ist, wovon beispielsweise auszugehen ist, wenn die Jahresrohmiete aus Gründen, die der Immobilieneigentümer nicht zu vertreten hat (beispielsweise Sturm, Hochwasser, Insolvenz des Mieters, Leerstand wegen Strukturschwäche der Region usw.), um mehr als 20% gesunken ist.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 (Az: II R 5/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem bebauten Grundstück, dessen Einheitswert im Ertragswertverfahren ermittelt wurde, der (Teil-)Grundsteuererlass auch unabhängig davon zu gewähren ist, ob die erlittene Ertragsminderung typischer oder atypischer Natur ist.
Ebenfalls ist es nach dieser neuen Rechtsprechung unerheblich, ob es sich um eine strukturell bedingte oder nicht strukturell bedingte Ursache handelt oder ob diese nur vorübergehend oder dauerhaft ist.
Nach der neuen Rechtsprechung ist lediglich der übliche Ertrag mit dem tatsächlich erzielten Ertrag in Verhältnis zu stellen. Eine vollkommene Aufhebung der gezahlten Grundsteuer ist allerdings nie zu erreichen. De facto können maximal 80% der steuerlichen Auswirkung der relativen Ertragsminderung zurückgefordert werden.
Beispiel:
Aufgrund eines Hochwassers tritt der Rhein in Köln über die Ufer und richtet erhebliche Schäden an einem Vermietungsobjekt in Ufernähe an. Die Immobilie ist bis zur vollständigen Wiederherstellung zunächst unbewohnbar, was erhebliche Mietausfälle verursacht. Im Jahr des Hochwassers sind insgesamt 3.000 EUR Grundsteuer festgesetzt und entrichtet worden. Die bisherige Jahresrohmiete betrug 60.000 EUR. Der erlittene Mietausfall betrug 30.000 EUR, was einer wesentlichen Ertragsminderung von 50% entspricht.
Die bisher festgesetzte Grundsteuer kann nun in Höhe von 80% der steuerlichen Auswirkung der Ertragsminderung erlassen werden:
3.000 EUR Grundsteuer x 50% Ertragsminderung ergibt 1.500 EUR.
Davon können 80%, also absolut 1.200 EUR, Grundsteuer erlassen werden.
Für unbebaute Grundstücke ist ein Grundsteuer-Erlassantrag nicht möglich.
WICHTIG: Wer in den Genuss der Grundsteuererlasses kommen möchte, muss bis Ende März des auf die Ertragsminderung folgenden Jahres einen Antrag stellen. Für 2007 ist also der Stichtag der 31. März 2008. Eine Verlängerung der Antragsfrist über dieses Datum hinaus ist nicht möglich.
Der Antrag selbst muss in der Regel bei der Gemeinde gestellt werden. Lediglich in den Stadtstaaten kann auch das Finanzamt in Betracht kommen. Adressat des Grundsteuererlassantrages ist demzufolge immer die Behörde, die auch den Grundsteuerbescheid erlassen hat.
